Dienstbarkeiten
Dienstbarkeiten sind Nutzungsrechte an einer fremden Sache. Sie sind im Grundbuch eingeragen.
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Dienstbarkeiten sind Nutzungsrechte an einer fremden Sache. Sie sind im Grundbuch eingeragen.
Ein Grundstück im natürlichen Sinn ist ein Teil der Erdoberfläche der von einer zurücklaufenden Grenzlinie umschlossen ist.
Der Wert eines Grundstückes wird gem. § 194 BauGB als Verkehrswert bezeichnet. Umgangssprachlich wird der Wert eines Grundstücks oft auch als Immobilienwert, Grundstückswert oder Marktwert bezeichnet.
Investitionsentscheidungen am Immobilienmarkt werden von Investoren häufig mit Hilfe des Discounted Cashflow Verfahren oder aber die Abzinsung von Zahlungsströmen in der Zukunft getroffen.
Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, hat ein Bauherr, auch Erbbauberechtigte genannt, eine Immobilie auf einem Grundstück errichtet das ihm nicht gehört und leistet für die Nutzung dieses Grundstücks eine Pacht (Erbbauzins / Erbpachtzins) an den Erbbaugeber, also den Eigentümer des Grundstücks.